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   KG, 13.02.1986 - 5 Ws 541/85 Vollz   

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KG, 13.02.1986 - 5 Ws 541/85 Vollz (https://dejure.org/1986,2402)
KG, Entscheidung vom 13.02.1986 - 5 Ws 541/85 Vollz (https://dejure.org/1986,2402)
KG, Entscheidung vom 13. Februar 1986 - 5 Ws 541/85 Vollz (https://dejure.org/1986,2402)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 548 StVK 516/84
  • KG, 13.02.1986 - 5 Ws 541/85 Voll

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 479
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 04.04.1979 - 2 Ws 11/79
    Auszug aus KG, 13.02.1986 - 5 Ws 541/85
    Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für Verlegungen innerhalb der Anstalt läßt vielmehr erkennen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers über die Frage, in welchem Bereich der Anstalt der einzelne Gefangene unterzubringen ist, die Vollzugsbehörde allein nach ihrem pflichtgemäßem Ermessen entscheiden soll (vgl. KG, Beschluß vom 4.4.1979 - 2 Ws 11/79 Vollz, vom 11.6.1982 - 2 Ws 98/82 Vollz und vom 16.6.1983 - 5 Ws 246/83 Vollz; Calliess/Müller/Dietz, StVollzG , 3. Aufl., § 8 Rdn. 2) .

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. KG, Beschluß vom 4.4.1979 a.a.O.) ist die Unterbringung eines Gefangenen auf einer stark gesicherten Station, die in die Lebensverhältnisse des Gefangenen nicht nur vorrübergehend, sondern auf Dauer eingreift, nicht als Maßnahme nach § 88 StVollzG anzusehen.

  • KG, 11.06.1982 - 2 Ws 98/82
    Auszug aus KG, 13.02.1986 - 5 Ws 541/85
    Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für Verlegungen innerhalb der Anstalt läßt vielmehr erkennen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers über die Frage, in welchem Bereich der Anstalt der einzelne Gefangene unterzubringen ist, die Vollzugsbehörde allein nach ihrem pflichtgemäßem Ermessen entscheiden soll (vgl. KG, Beschluß vom 4.4.1979 - 2 Ws 11/79 Vollz, vom 11.6.1982 - 2 Ws 98/82 Vollz und vom 16.6.1983 - 5 Ws 246/83 Vollz; Calliess/Müller/Dietz, StVollzG , 3. Aufl., § 8 Rdn. 2) .

    Denn es handelte sich um eine auf Dauer bestimmte Überführung des Gefangenen von einer Vollzugsanstalt in eine andere (vgl. KG, Beschluß vom 11.6.1982 a.a.O.; Calliess/Müller/Dietz a.a.O.; Nr. 7 der Vollzugsgeschäftsordnung) .

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus KG, 13.02.1986 - 5 Ws 541/85
    Denn die Berücksichtigung von vermuteten, nicht rechtskräftig abgeurteilter strafbaren Handlungen bei der Beurteilung unbestimmter Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum und der Ausübung gesetzmäßigen Ermessens, wie in § 85 StVollzG gefordert wird (vgl. OLG Celle, NStZ 1981, 407 ; OLG Stuttgart, ZfStrVo 1985, 191; Calliess/Müller-Dietz a.a.O., § 85 Rdn. 1, § 13 Rdn. 7), verletzt nicht die in Art. 6 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention festgeschriebene Unschuldsvermutung und generell das Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; BVerfGE 22, 254 [265]; BVerfG a.a.O.).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 489/66

    Verfassungskonforme Auslegung des § 25Nr. 2c GVG

    Auszug aus KG, 13.02.1986 - 5 Ws 541/85
    Denn die Berücksichtigung von vermuteten, nicht rechtskräftig abgeurteilter strafbaren Handlungen bei der Beurteilung unbestimmter Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum und der Ausübung gesetzmäßigen Ermessens, wie in § 85 StVollzG gefordert wird (vgl. OLG Celle, NStZ 1981, 407 ; OLG Stuttgart, ZfStrVo 1985, 191; Calliess/Müller-Dietz a.a.O., § 85 Rdn. 1, § 13 Rdn. 7), verletzt nicht die in Art. 6 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention festgeschriebene Unschuldsvermutung und generell das Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; BVerfGE 22, 254 [265]; BVerfG a.a.O.).
  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 13.02.1986 - 5 Ws 541/85
    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die angefochtene Maßnahme Elemente einer Ermessensentscheidung mit Beurteilungsspielraum betrifft (BVerwG DÖV 1967, 63; OLG Nürnberg, ZfStrVo 1984, 124; KG, Beschluß vom 17.5.1978 - 2 Ws 112/78 Vollz; Calliess/Müller-Dietz a.a.O., § 115 Rdn. 7).
  • OLG Stuttgart, 13.05.1985 - 4 Ws 113/85

    Antrag eines Verurteilten auf Rückverlegung in eine offene Vollzugsanstalt;

    Auszug aus KG, 13.02.1986 - 5 Ws 541/85
    Das gilt auch, wenn der Anstaltsleiter zwecks Beurteilung der Voraussetzungen einer Strafvollzugsgesetz -Vorschrift sonst konkrete Anhaltspunkte, kraft deren der Verdacht einer durch den Gefangenen begangenen strafbaren Handlung besteht, als Grundlage für seine von Amts wegen herbeizuführende umfassende Sachverhaltserforschung verwendet (vgl. BVerfG GA 1982, 37, 38; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 45, 46; OLG Celle a.a.O., 264; KG, Beschluß vom 5.9.1983- 5 Ws 287/83 Vollz - 20.1.1982 - 2 Ws 235/81 Vollz - Kühling a.a.O., § 13 Rdn. 17).
  • OLG Nürnberg, 06.09.1983 - Ws 628/83

    Anstalt; Gefährdung der Sicherheit ; Gefährdung der Ordnung; Besuche ehemaliger

    Auszug aus KG, 13.02.1986 - 5 Ws 541/85
    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die angefochtene Maßnahme Elemente einer Ermessensentscheidung mit Beurteilungsspielraum betrifft (BVerwG DÖV 1967, 63; OLG Nürnberg, ZfStrVo 1984, 124; KG, Beschluß vom 17.5.1978 - 2 Ws 112/78 Vollz; Calliess/Müller-Dietz a.a.O., § 115 Rdn. 7).
  • OLG Celle, 25.03.1981 - 3 Ws 63/81
    Auszug aus KG, 13.02.1986 - 5 Ws 541/85
    Denn die Berücksichtigung von vermuteten, nicht rechtskräftig abgeurteilter strafbaren Handlungen bei der Beurteilung unbestimmter Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum und der Ausübung gesetzmäßigen Ermessens, wie in § 85 StVollzG gefordert wird (vgl. OLG Celle, NStZ 1981, 407 ; OLG Stuttgart, ZfStrVo 1985, 191; Calliess/Müller-Dietz a.a.O., § 85 Rdn. 1, § 13 Rdn. 7), verletzt nicht die in Art. 6 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention festgeschriebene Unschuldsvermutung und generell das Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; BVerfGE 22, 254 [265]; BVerfG a.a.O.).
  • KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06

    Strafvollzug: Voraussetzungen eines Widerufs bzw. einer Rücknahme der Zuweisung

    Es ist weiterhin in der Rechtsprechung anerkannt, daß der gegen einen Gefangenen bestehende konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung belastende Maßnahmen gegen ihn auch dann rechtfertigt, wenn der Nachweis der Straftat nicht zu führen und das Ermittlungsverfahren deswegen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. KG ZfStrVO 1989, 116 (L); NStZ 1986, 479; Senat, Beschlüsse vom 14. Juni 2002 - 5 Ws 312/02 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 Vollz -), der zugrundeliegende konkrete Sachverhalt aber die Ungeeignetheit des Gefangenen für den offenen Vollzug nunmehr belegt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz - und 23. April 2003 - 5 Ws 200/03 Vollz -).
  • KG, 13.11.2002 - 5 Ws 579/02

    Gerichtliche Überprüfung der Ablösung eines Gefangenen aus dem offenen Vollzug

    Zutreffend sind Vollzugsbehörde und Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass der gegen einen Gefangenen entstandene Verdacht einer Straftat bei Vollzugsentscheidungen zu seinen Lasten berücksichtigt werden darf, wenn er über den bloßen Anfangsverdacht, der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt (§ 152 Abs. 2 StPO ), hinaus geht und durch ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen gestützt wird (vgl. KG, NStZ 1986, 479 ; Beschlüsse des Senats vom 14. Juni 2002 - 5 Ws 312/02 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 Vollz -).
  • KG, 22.10.2012 - 2 Ws 409/12

    Tagebucheintrag des Gefangenen als Begründung einer belastenden Maßnahme

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats lässt das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für eine Verlegung innerhalb der Anstalt erkennen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers über die Frage, in welchem Bereich der Anstalt der einzelne Gefangene unterzubringen ist, die Vollzugsbehörde allein nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden soll (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 2 Ws 1/12 Vollz -, 14. Januar 2003 - 5 Ws 662/02 Vollz - und 13. Februar 1986 - 5 Ws 541/85 Vollz = NStZ 1986, 479 mit weit. Nachw.; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 8 Rdn. 1; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 8 Rdn. 1).
  • KG, 23.06.1997 - 5 Ws 326/97

    Verlegung in einen stärker gesicherten Bereich innerhalb derselben

    a) Der Senat hat bereits durch Beschluß vom 4. April 1979 - 2 Ws 11/79 Vollz - und durch die Beschlüsse vom 19. August 1983 (NStZ 1984, 94 ) und 13. Februar 1986 (NStZ 1986, 479 ) entschieden, daß die Verlegung in einen stärker gesicherten Bereich innerhalb derselben Anstalt weder eine Maßnahme nach § 85 StVollzG noch nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG ist und daß das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für diese Maßnahme nur besagt, daß der Gesetzgeber die Frage, in welchem Bereich der Anstalt ein Gefangener unterzubringen ist, dem pflichtgemäßen Ermessen des Anstaltsleiters überlassen hat.
  • KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20

    Strafvollzug in Berlin: Rückverlegung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe

    (1) Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass Gefangene keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Haftraums haben und das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für eine Verlegung innerhalb der Anstalt erkennen lässt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers über die Frage, in welchem Bereich der Anstalt der einzelne Gefangene unterzubringen ist, die Vollzugsbehörde allein nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden soll (vgl. KG, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 - 5 Ws 662/02 Vollz - juris und 13. Februar 1986 - 5 Ws 541/85 Vollz - mwN.; Senat, Beschlüsse vom 6. Juli 2018 - 2 Ws 8/18 Vollz - [betr. den Beschwerdeführer]; 28. Juni 2012 - 2 Ws 251/12 Vollz - und 9. Februar 2012 - 2 Ws 1/12 Vollz -).
  • OLG Hamburg, 07.02.1991 - Vollz (Ws) 2/91
    Demgemäß hat auch das Kammergericht (NStZ 1986, 479 ) für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Verlegung auf den Zeitpunkt der Verlegung und nicht auf den der landgerichtlichen Entscheidung abgestellt (a.A. noch KG GA 1973, 49 zum früheren Rechtszustand nach § 23ff. EGGVG ).
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